BVfK-Wochenendticker 11. Februar 2017

 kompetent - kritisch - konstruktiv

- exklusiv für BVfK-Mitglieder -

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Dehnbar: "Sofort verfügbar"

 

Intransparent: Hinweise zur verkürzten Neuwagengarantie.

 

Irrtum: Vom "Neuwagen nach deutschen Recht"

 

Traurige Realität: „Oben die Ganoven“

 

Gemeinschaftsaufgabe: „Don't let them get great again!“

 

Tagebuch 6. Kalenderwoche: +++ Programmierer eingestellt +++ Automobilwoche wird 15 +++ Teamsitzung BVfK-DIGITAL +++ Jahresauftaktgespräch mit Autoscout24 +++ JHV der GERMANCARS AG +++

 

Unabhängigkeitserklärung Teil 4:  Wer und wo bin ich?

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: BVfK-Vertragsformulare erklärt. Die "BVfK-AGB" für den Verkauf von Gebrauchtwagen.

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

„…bereits eine erste Inaugenscheinnahme Ihres Angebotes bei mobile.de lässt Zweifel aufkommen, ob die von Ihnen über 300 angebotenen Fahrzeuge tatsächlich an Ihrem Geschäftssitz vorrätig sind, beziehungsweise von einer Verfügbarkeit innerhalb von 24 Stunden ausgegangen werden kann, wenn kein ausdrücklicher Hinweis auf eine spätere Verfügbarkeit erfolgt ist.

Ebenso entsprechen die Angaben zur Garantieverkürzung nicht den Erfordernissen und sind zu wenig konkret, wenn es heißt:

„Die werksseitige Garantie hat bereits mit der Werksauslieferung des Fahrzeuges bzw. einer ggf. vorhandenen ausländischen Tageszulassung zu laufen begonnen und ist entsprechend verkürzt.“

Als problematisch sehen wir auch Ihre Hinweise zur Neuwageneigenschaft. So heißt es in den Angeboten unter anderem: 

„Das vorliegende Fahrzeug ist bei uns in größerer Stückzahl und in mehreren Farben verfügbar. Darunter sind z.T. auch Fahrzeuge, deren Herstellung bereits länger als 12 Monate zurückliegt und daher keine Neufahrzeuge im Sinne des deutschen Rechts sind.“

Es stellt sich die Frage, wie das zu verstehen ist? Werden hier nun Neuwagen oder Gebrauchtwagen angeboten? Wenn es sich nicht mehr um Neuwagen handelt, dürfen Sie auch nicht mehr in der Kategorie Neuwagen zum Beispiel bei mobile.de angeboten werden. 

Ebenso falsch wäre es allerdings, ein, wie es in der rechtlichen Definition heißt: „aus neuen Teilen zusammengesetztes und unbenutztes Fahrzeug“ als Gebrauchtwagen anzubieten und dabei zum Beispiel die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu reduzieren.

Die AGB der beiden großen Börsen, bzw. der dort verankerte Internet-Kodex sehen vor, dass (mit Ausnahme von ausdrücklich gekennzeichneten Bestellfahrzeugen) nur solche Fahrzeuge angeboten werden, die sich tatsächlich schon vor Ort befinden. Wenn Fahrzeuge als „sofort verfügbar“ angeboten werden und nicht vor Ort sind, müssen sie innerhalb von 24 Stunden für eine Besichtigung oder Probefahrt zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob der Interessent das Fahrzeug schließlich auch kauft, oder nicht…“

Soweit, verehrte BVfK-Mitglieder, Auszüge eines schriftlichen Hinweises an einen Händler, der wohl nicht immer jedes günstige Angebot tatsächlich liefern kann.

Seine Reaktion: „Dafür kann ich nichts, das wird mir so von meinem Lieferanten ins System eingespeist, außerdem machen das viele so - auch BVfK Mitglieder!“

Im Laufe des Gesprächs kristallisiert sich jedoch heraus, dass auch dieser Händler alles andere als glücklich mit der Situation ist, die ihm alternativlos erscheint, wenn man im harten Wettbewerb bestehen will.

Ja, da ist was dran: Als Einzelner hat man wenig Möglichkeiten, sich diesen Spielregeln jenseits der rechtlichen Vorschriften zu entziehen, da müssen die Verbände und die Internetplattformen ran.

Doch man fragt sich, warum ist „oben die Ganoven“ immer noch traurige Realität, wo doch der Kfz-Handel jährlich mit Tausenden von Abmahnungen überzogen wird?

Nunja, viele selbst ernannte "Kümmerer" sorgen in erster Linie dafür, dass das Umweltbewusstsein geschärft wird und neben einer über alles Wichtige aufklärenden Internetadresse die kompletten Unternehmensangaben auch noch in Kleinanzeigen abgedruckt wird...

Die Gründe sind einfach und fragwürdig zugleich: Das Abmahngeschäft von DUH und Freunden ist effizient und lukrativ, dass andere hingegen mühsam und mit Ärgernissen verbunden. 

"Wenn Ihr schon für Ordnung sorgt, dann bitte auch bei allen!" lautet die Aufforderung, deren Umsetzung immer wieder auf enorme Widerstände stößt. Die Börsen nehmen es mit ihrer Sorgfaltsflicht nicht sehr genau, die Internetschummler, Lockvogelanbieter und Abmahner rotten sich zusammen.

"Egal!" heißt es in solchen Situationen beim BVfK. Wenn nicht heute, dann morgen, auch wenn die Zeit drängt. So schnell geben wir nicht auf und es gilt zu verhindern, dass Erreichtes rückgängig gemacht wird: „Don't let them get great again!“

Was ist im konkreten Fall zu tun? Der Lieferant und Dateneinspeiser ist ein alter Bekannter - unter anderem in der BVfK-Rechtsabteilung. 

Er hat es sogar einmal in die MOTION geschafft, wo die Missstände ja gerne beim Namen genannt werden. yumpu-motion-13-das-magazin-freier-kfz-händler

Abgesehen davon, dass beim BVfK rechtliche Schritte grundsätzlich Ultima-Ratio sind, kann im Grunde genommen nur gegen denjenigen vorgegangen werden, der falsche Angaben veröffentlicht. Haftungsfragen für den Lieferanten solcher Daten stehen möglicherweise erst an zweiter Stelle. 

Da hier das Übel an der Wurzel kaum bekämpft werden kann, wird der BVfK der Forderung nach konsequentem Vorgehen entsprechen und alle Händler zur Überprüfung Ihrer Werbeaussagen inklusive veröffentlichter AGB aufzufordern. Dies sorgt nicht nur für den von allen geforderten fairen Wettbewerb, sondern schützt auch vor Abmahnungen und dient damit dem immerwährenden Ziel:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr

Ansgar Klein

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an vorstand@bvfk.de

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Tagebuch 6. Kalenderwoche:

Montag: Ein neuer BVfK-DIGITAL-Meilenstein: Vertragsunterzeichnung zur Einstellung eines eigenen Programmierers ab 16. März 2017

Dienstag: Jubiläumsempfang Automobilwoche. Nicht nur automobile Prominenz war zum 15. Geburtstag geladen. Das dritte große Branchenblatt neben Autohaus und Kfz-Betrieb zeichnet sich durch einige Parallelen zum BVfK aus: Ungefähr gleich jung und immer noch frech und unabhängig. Die Automobilwoche hält der Branche unverblümt den Spiegel vor und kann sich als Tochter eines US-Verlages (Crain) Unabhängigkeit leisten. Davon konnte ich der BVfK-Vorstand in einem wieder einmal ausführlichen Gespräch mit dem seit Gründung der Automobilwoche erfolgreich agierenden Herausgeber Helmut Kluger überzeugen. Mit  Branchengrößen und Fachjournalisten wurden zudem wichtige Hintergrundgespräche geführt.

Mittwoch: Teamsitzung BVfK-DIGITAL in Wuppertal. Planungsabstimmung der Projektschritte für Fahrzeugankaufplattform, B2B-Mitgliederplattform und Dealer-Management-System (DMS).

Donnerstag:Jahresauftaktgespräch mit Autoscout24. Es werden viele Vorschläge und Anregungen diskutiert, den Händlern eine echte Alternative zu mobile.de zu bieten und BVfK-Mitglieder nicht nur Sonderkonditionen, sondern eine auffälligere Präsenz zu ermöglichen. Es wird es in Kürze einen speziell auf diese Bedürfnisse produzierten BVfK-Imagefilm geben. Fahrzeugangebote mit BVfK-Siegel können gezielt ausgewählt werden und demnächst auch gegen Aufpreis ohne fremde Werbeeinblendungen geschaltet werden können. Über Sonderkonditionen für BVfK-Mitglieder informiert Wilfried Vasen w.vasen@bvfk.de   

Screenshot rechts:

Auswahlmöglichkeit BVfK-Siegel. Angebote der BVfK-Mitglieder werden bevorzugt angeklickt.

> BVfK-Autowelt bei autoscout24

Donnerstag: Jahreshauptversammlung der Germancars AG. Themen: Übernahme von Aufgaben im B2B-Bereich von BVfK-DIGITAL, Sondierung der europaweiten Situation im Freien Neuwagenhandel, insbesondere unter den Aspekten der Hyundai-Affäre. Hintergrundinformationen zur Widerlegung unwahrer und verleumderischer Behauptungen. Abstimmungsergebnis: Vorstand und Verwaltungsrat wurden ohne Gegenstimmen und Enthaltungen zu 100 % entlastet.

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Bild links: Marcel Manthey, Koordination BVfK-DIGITAL

Unabhängigkeits-erklärung Teil 4:

Wer und wo bin ich?

Um sich im Netz bekannter zu machen nutzt man oft Einträge auf Seiten wie Google-Business, Facebook, das Örtliche, Gelbe-Seiten u.s.w.

Das ist in der Regel nicht verkehrt, denn so profitiert man unter Anderem von der Reputation dieser Seiten und vom Ranking in den Suchmaschinen. Starke Seiten sind zum Beispiel: Google-Seiten (Maps, Google+, Youtube), Xing und Facebook. Aber auch hier sollten Sie sicherstellen, dass es für den Internetnutzer stets eindeutig ist, dass es sich bei Ihren Einträgen immer um das gleiche Unternehmen handelt:

• Achten Sie darauf, dass die Ihre Firmendaten immer ich der gleichen Art und Weise geschrieben sind, wie sie auch in Ihrem Impressum angegeben sind.

• Tragen Sie Ihre Daten immer vollständig ein: Firmierung, Adresse, PLZ, Ort, Tel., E-Mail und Website-URL.

• Verzichten Sie auch auf Abkürzungen wie AH für Autohaus.

• Wenn möglich, beschreiben Sie Ihr Unternehmen oder Ihre Kernkompetenzen.

Durch diese Einträge (vor allem der Website-URL) erzeugen Sie Backlinks, die sich in der Bewertung Ihrer Seite positiv auswirken. Denn je häufiger man Sie an anderen Stellen findet, umso häufiger wird man auch von dort auf Ihre Seite gelangen.

Viel Erfolg im Netz!

Ihr Marcel Manthey

Bei Fragen kontaktieren Sie mich gern: m.manthey@bvfk.de

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Höchste Qualität aus erster Hand. Die BVfK-Juristen mit den Autorechtspäpsten.

Bild links:Dr. Kurt Reinking; Anna Orlowski; Dr. Christoph Eggert; Moritz Groß; Stefan Obert (v.r.n.l.)

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

BVfK-Vertragsformulare erklärt.

Heute: Die "BVfK-AGB" für den Verkauf von Gebrauchtwagen.

Auf der Rückseite der >>> BVfK-Vertragsformulare finden sich eine Vielzahl von Regelungen, die gut durchdacht sind und auf Grundlage vieler Erfahrungen und gerichtlicher Entscheidungen entwickelt wurden.

Sie gliedern sich in 15 Abschnitte, die wir Ihnen an dieser Stelle in den nächsten Wochen erläutern.

Zusammengefasst finden Sie diese Informationen in Kürze auch im Mitgliederbereich der BVfK-Website.

I.  Gültigkeit

Dieser Punkt beschreibt, wie lange der Käufer an seine verbindliche Bestellung gebunden ist, wenn der Kaufvertrag nicht sofort, d.h. durch Unterschrift beider Parteien, zustande kommt.  Hier wurde aufgrund entsprechender Urteile die Bindefrist auf fünf Werktage reduziert. Innerhalb dieser Frist kann der Verkäufer das Angebot des Käufers durch schriftliche Bestätigung, Anzeige der Bereitstellung oder Auslieferung des Fahrzeugs annehmen. Die Richter verwarfen die früher standardisierte Bindefrist von zehn Tagen vielfach mit der Begründung, dass es keine Gründe für eine so lange Dispositionsfrist des Händlers erkenne. Wir gehen nach Abstimmung mit dem ADAC davon aus, dass die hier vorgeschlagene Fünf-Tage-Frist dem beiderseitigen Bedürfnis Rechnung trägt.

Ausnahmsweise kann dem Käufer auch zugemutet werden, länger an sein Angebot gehalten zu sein. Einen solchen Fall sehen die BVfK-Bedingungen ausdrücklich vor: Kommen beide Parteien der BVfK-Empfehlung nach, das Fahrzeug vor dem Kauf durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen, wird dem erhöhten Zeitaufwand dadurch Rechnung getragen, dass der Verkäufer den Vertrag auch innerhalb von 14 Tagen noch zustande bringen kann. Der Käufer hat in dieser Konstellation keine Nachteile zu befürchten. Sollte der Zustand des Fahrzeugs nach den Feststellungen des Gutachters nicht der vorherigen Beschreibung durch den Verkäufer entsprechen, kann der Käufer eine Vertragsanpassung verlangen oder seine Bestellung zurückziehen (vgl. XII. Begutachtung des Fahrzeugs).  

II. Schadensersatz

Um diesen Begriff gibt es vielfach Missverständnisse, wie z.B. die Verwechslung mit der Sachmängelhaftung. Beim Schadensersatz geht es an dieser Stelle (es gibt auch den Schadensersatz in Folge misslungener oder abgelehnter Nacherfüllung) um Nebenpflichtverletzungen. Grundsätzlich ist es auch im Verbrauchsgüterkauf möglich, den Anspruch auf Schadensersatz bei leicht fahrlässigem Fehlverhalten des Verkäufers in AGBs auszuschließen. Allerdings gilt dies nicht für vertragswesentliche Pflichten. Der Schadensersatz für diese sogenannten „Kardinalpflichten“ kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Als Kardinalpflichten gelten insbesondere die Einhaltung der Lieferfrist, die Pflicht zur sachmängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die z. B. das Eigentum oder Leib oder Leben des Käufers vor erheblichen Schäden schützen sollen. Wer eine solche Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, haftet für den dadurch entstehenden Schaden.

Übrig bleiben im Wesentlichen folgende Forderungen aus Folgeschäden, für die der Schadensersatz ausgeschlossen werden kann, wie z.B.:

-          Übernachtungs- oder Mietwagenkosten in Folge eines Fahrzeugdefektes, der einen Anspruch auf Nacherfüllung begründet,

-          das zerrissene Kleid, was durch eine abstehende Zierleiste beschädigt  wurde,

-          die entgangenen Urlaubsfreuden u.v.a.m.

Solche Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht unmittelbar das Fahrzeug betreffen, sind im Rahmen des gesetzlich Möglichen ausgeschlossen. Der Begriff Schadensersatz hat also nichts mit der gesetzlich geschuldeten und nicht ausschließbaren Sachmängelhaftung zu tun.

Kommenden Samstag erklären wir die Punkte:

III. Eigentumsvorbehalt

und

VI. Fahrzeugangaben laut Vorbesitzer oder Lieferant.

 

SO

Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

 

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