Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,
„…bereits eine erste Inaugenscheinnahme Ihres Angebotes bei mobile.de lässt Zweifel aufkommen, ob die von Ihnen über 300 angebotenen Fahrzeuge tatsächlich an Ihrem Geschäftssitz vorrätig sind, beziehungsweise von einer Verfügbarkeit innerhalb von 24 Stunden ausgegangen werden kann, wenn kein ausdrücklicher Hinweis auf eine spätere Verfügbarkeit erfolgt ist.
Ebenso entsprechen die Angaben zur Garantieverkürzung nicht den Erfordernissen und sind zu wenig konkret, wenn es heißt:
„Die werksseitige Garantie hat bereits mit der Werksauslieferung des Fahrzeuges bzw. einer ggf. vorhandenen ausländischen Tageszulassung zu laufen begonnen und ist entsprechend verkürzt.“
Als problematisch sehen wir auch Ihre Hinweise zur Neuwageneigenschaft. So heißt es in den Angeboten unter anderem:
„Das vorliegende Fahrzeug ist bei uns in größerer Stückzahl und in mehreren Farben verfügbar. Darunter sind z.T. auch Fahrzeuge, deren Herstellung bereits länger als 12 Monate zurückliegt und daher keine Neufahrzeuge im Sinne des deutschen Rechts sind.“
Es stellt sich die Frage, wie das zu verstehen ist? Werden hier nun Neuwagen oder Gebrauchtwagen angeboten? Wenn es sich nicht mehr um Neuwagen handelt, dürfen Sie auch nicht mehr in der Kategorie Neuwagen zum Beispiel bei mobile.de angeboten werden.
Ebenso falsch wäre es allerdings, ein, wie es in der rechtlichen Definition heißt: „aus neuen Teilen zusammengesetztes und unbenutztes Fahrzeug“ als Gebrauchtwagen anzubieten und dabei zum Beispiel die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu reduzieren.
Die AGB der beiden großen Börsen, bzw. der dort verankerte Internet-Kodex sehen vor, dass (mit Ausnahme von ausdrücklich gekennzeichneten Bestellfahrzeugen) nur solche Fahrzeuge angeboten werden, die sich tatsächlich schon vor Ort befinden. Wenn Fahrzeuge als „sofort verfügbar“ angeboten werden und nicht vor Ort sind, müssen sie innerhalb von 24 Stunden für eine Besichtigung oder Probefahrt zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob der Interessent das Fahrzeug schließlich auch kauft, oder nicht…“
Soweit, verehrte BVfK-Mitglieder, Auszüge eines schriftlichen Hinweises an einen Händler, der wohl nicht immer jedes günstige Angebot tatsächlich liefern kann.
Seine Reaktion: „Dafür kann ich nichts, das wird mir so von meinem Lieferanten ins System eingespeist, außerdem machen das viele so - auch BVfK Mitglieder!“
Im Laufe des Gesprächs kristallisiert sich jedoch heraus, dass auch dieser Händler alles andere als glücklich mit der Situation ist, die ihm alternativlos erscheint, wenn man im harten Wettbewerb bestehen will.
Ja, da ist was dran: Als Einzelner hat man wenig Möglichkeiten, sich diesen Spielregeln jenseits der rechtlichen Vorschriften zu entziehen, da müssen die Verbände und die Internetplattformen ran.
Doch man fragt sich, warum ist „oben die Ganoven“ immer noch traurige Realität, wo doch der Kfz-Handel jährlich mit Tausenden von Abmahnungen überzogen wird?
Nunja, viele selbst ernannte "Kümmerer" sorgen in erster Linie dafür, dass das Umweltbewusstsein geschärft wird und neben einer über alles Wichtige aufklärenden Internetadresse die kompletten Unternehmensangaben auch noch in Kleinanzeigen abgedruckt wird...
Die Gründe sind einfach und fragwürdig zugleich: Das Abmahngeschäft von DUH und Freunden ist effizient und lukrativ, dass andere hingegen mühsam und mit Ärgernissen verbunden.
"Wenn Ihr schon für Ordnung sorgt, dann bitte auch bei allen!" lautet die Aufforderung, deren Umsetzung immer wieder auf enorme Widerstände stößt. Die Börsen nehmen es mit ihrer Sorgfaltsflicht nicht sehr genau, die Internetschummler, Lockvogelanbieter und Abmahner rotten sich zusammen.
"Egal!" heißt es in solchen Situationen beim BVfK. Wenn nicht heute, dann morgen, auch wenn die Zeit drängt. So schnell geben wir nicht auf und es gilt zu verhindern, dass Erreichtes rückgängig gemacht wird: „Don't let them get great again!“
Was ist im konkreten Fall zu tun? Der Lieferant und Dateneinspeiser ist ein alter Bekannter - unter anderem in der BVfK-Rechtsabteilung.
Er hat es sogar einmal in die MOTION geschafft, wo die Missstände ja gerne beim Namen genannt werden. yumpu-motion-13-das-magazin-freier-kfz-händler
Abgesehen davon, dass beim BVfK rechtliche Schritte grundsätzlich Ultima-Ratio sind, kann im Grunde genommen nur gegen denjenigen vorgegangen werden, der falsche Angaben veröffentlicht. Haftungsfragen für den Lieferanten solcher Daten stehen möglicherweise erst an zweiter Stelle.
Da hier das Übel an der Wurzel kaum bekämpft werden kann, wird der BVfK der Forderung nach konsequentem Vorgehen entsprechen und alle Händler zur Überprüfung Ihrer Werbeaussagen inklusive veröffentlichter AGB aufzufordern. Dies sorgt nicht nur für den von allen geforderten fairen Wettbewerb, sondern schützt auch vor Abmahnungen und dient damit dem immerwährenden Ziel:
Alles Gute für Ihren Autohandel!
Ihr
Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.
Feedback immer gerne direkt an vorstand@bvfk.de